Statuten

Name und Zweck des Vereins
1.1 Der SC Dornach wurde am 1.7.1920 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Dornach. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsportes sowie die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit. Seine Vereinsfarben sind gelb/schwarz.
1.2 Der SC Dornach ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes Nordwestschweiz. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
1.3 Der SC Dornach ist politisch und konfessionell neutral.
 
Mitgliedschaft
2.1 Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten und das Leitbild des Vereines anerkennt.
2.2 Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Freimitgliedern
c) Aktivmitgliedern
d) Junioren
e) Senioren/Veteranen
f) Passivmitgliedern [1]


[1] geändert mit Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 18. August 2006
2.3 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der Generalversammlung.
2.4 Zum Freimitglied wird ernannt, wer sich um den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der Generalversammlung.
 
Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott
3.1 Beitrittserklärungen sind schriftlich mittels Anmelde- oder Übertrittsformular an den Vereinsvorstand oder die hierfür zuständige Kommission (JUKO/SPIKO/SEKO) zu richten.
3.2 Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.
3.3 Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Übertrittsgesuche sind dem Vereinsvorstand oder der hierfür zuständigen Kommission schriftlich vorzulegen. Der Übertritt vom Junioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch.
3.4.1 Austrittserklärungen von Aktivmitgliedern können nur unter Beobachtung einer halbjährigen Frist auf Ende eines Vereins- oder Kalenderjahres schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden.
3.4.2 Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.
3.5 Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand nach vorgängiger Anhörung ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es sich gegen die Statuten und das Leitbild verfehlt, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand, zuhanden der nächsten Generalversammlung, rekurrieren. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen.
3.6 Aktive, Junioren und Senioren/Veteranen können beim SFV durch den Vereinsvorstand zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.
 
Organe
4.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
    - die ausserordentliche Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kommissionen
    - die Spielbetriebskommission
    - die Juniorenkommission
    - die Senioren-/Veteranenkommission
    - das Organisationskomitee des Grümpelturniers
    - das Organisationskomitee des Maskenballs     
    - die Kommission Clublokal
d) die Rechnungsrevisoren
 
Generalversammlung
ausserordentliche Generalversammlung
5.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.
5.1.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
5.1.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat auch innert 30 Tagen zu erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unterschriftlich unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief an den Vereinsvorstand verlangt.
5.1.3 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
5.1.4 Einladung und Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage (bei Mitteilung durch Brief, Cluborgan oder Fax) oder 28 Tagen (bei Mitteilung durch E-Mail od. Publikation in der Website des SC Dornach) vor der Versammlung bekannt zu machen.
5.1.5 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand mit eingeschriebenem Brief begründet einzureichen. (Statutenänderungen gemäss Art. 16.3)
5.2 Die Generalversammlung wird vom amtierenden Vereinspräsidenten bis zum Schluss geleitet. Er stellt zu Beginn fest, dass die Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt hernach die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und damit, ob die Generalversammlung beschlussfähig ist.
5.3 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Mutationen
c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte:
    - des Vereinspräsidenten
    - des Verantwortlichen des Grümpelturniers
    - des Verantwortlichen des Maskenballs
    - des Verantwortlichen der Kommission Clublokal
d) Entgegennahme und Genehmigung
    - der Jahresrechnung
    - des Revisorenberichtes
e) Wahl des Tagespräsidenten
f) Wahl
    - des Vereinspräsidenten
    - des übrigen Vorstandes (einzeln oder gesamthaft)
g) Ehrungen
h) Statutenänderungen
i) Festsetzung ordentlicher und ev. ausserordentlicher Beiträge
k) Genehmigung des Budgets
l) Genehmigung der Durchführung eines Grümpelturniers
m) Genehmigung der Durchführung eines Maskenballs
n) Anträge
o) Einsprache gegen die erfolgte Aufnahme von Mitgliedern
p) Rekurs gegen den Ausschluss von Mitgliedern
q) Verschiedenes
 
Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus:
- Vereinspräsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Verantwortlicher der Spielbetriebskommission
- Verantwortlicher der Juniorenkommission
- Verantwortlicher der Senioren-/Veteranenkommission
- weiteren Mitgliedern nach Bedarf
6.2 In den Vorstand sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Altersjahres wählbar. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
6.3 In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach Statuten einem andern Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
6.4 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vereinspräsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen, die ihm nicht angehören. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.
6.5 Der Vorstand überwacht die Organisation aller sportlichen und geselligen Vereinsveranstaltungen. Abteilungsinterne Anlässe müssen durch den Vereinspräsidenten oder dessen Stellvertreter bewilligt werden.
6.6 Der Vorstand überwacht die Tätigkeiten des Organisationskomitees des Grümpelturniers, des Maskenballs und der Kommission Clublokal. Ein Vorstandmitglied kann in den entsprechenden Gremien Einsitz haben.
6.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
6.8 Die rechtsverbindlichen Unterschriften für den Verein führen die Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien mit dem Vereinspräsidenten oder Vizepräsidenten.
6.9 Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden.
 
6.10 Anstelle eines Vereinspräsidenten kann die Generalversammlung auch ein Vereinspräsidium von 3 Mitgliedern wählen. Das Vereinspräsidium übernimmt dabei die Aufgaben des Vereinspräsidenten wahr. Wird ein Vereinspräsidium gewählt, so wird kein Vizepräsident zur Wahl gestellt. Das Vertretungsrecht in den Kommissionen und Organisationskomitees steht nur einem Präsidiumsmitglied zu. Die Stimme des Vereinspräsidenten bei einem Stichentscheid wird duch Abstimmung unter den Präsidiumsmitgliedern eruiert. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein können zwei Präsidiumsmitglieder oder ein Präsidiumsmitglied mit einem Vorstandsmitglied erbringen.
 
Spielbetriebskommission
7.1 Die Spielbetriebskommission besteht aus:
- Verantwortlicher
- weiteren Mitgliedern nach Bedarf

Der Vereinspräsident kann Sitz und Stimme in der Spielbetriebskommission einnehmen.

7.2 Die Spielbetriebskommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb.
7.3 Es liegt in der Kompetenz des Verantworlichen der Spielbetriebskommission die Funktionäre der Spielbetriebskommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Spielbetriebskommission allein zuständig. Der Verantwortliche der Spielbetriebskommission erstattet zu Handen des Vereinspräsidenten jeweils am Ende des Vereinsjahres einen Jahresbericht.
 
Die Senioren/Veteranenkommission
8.1 Die Senioren-/Veteranenkommission besteht aus:
- Verantwortlicher
- weiteren Mitgliedern nach Bedarf

Der Vereinspräsident kann Sitz und Stimme in der Senioren-/Veteranenkommission einnehmen.

8.2 Die Senioren-/Veteranenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Senioren-/Veteranenabteilung.
8.3 Es liegt in der Kompetenz des Verantwortlichen der Senioren-/Veteranenkommission die Funktionäre der Senioren-/Veteranenkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Senioren-/Veteranenkommission allein zuständig. Der Verantwortliche der Senioren-/Veteranenkommission erstattet zu Handen des Vereinspräsidiums jeweils am Ende des Vereinsjahres einen Jahresbericht.
 
Die Juniorenkommission
9.1 Die Juniorenkommission besteht aus:
- Verantwortlicher
- weiteren Mitgliedern nach Bedarf

Der Vereinspräsident kann Sitz und Stimme in der Juniorenkommission einnehmen.

9.2 Die Juniorenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Juniorenabteilung.
9.3 Die Funktionäre der Juniorenabteilung werden vom Vereinsvorstand auf Vorschlag des Junioren-Präsidenten gewählt. Der Verantwortliche der Juniorenkommission erstattet zu Handen des Vereinspräsidiums jeweils am Ende des Vereinsjahres einen Jahresbericht.
 
Die Rechnungsrevisoren
10.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten.
10.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlichen Bericht zuhanden der ordentlichen Generalversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassenrevision vorzunehmen.
10.3 An der nächsten ordentlichen Generalversammlung scheidet der 1. Revisor aus. Der 2. Revisor wird 1. Revisor und der Suppleant rückt als 2. Revisor nach. Der ausscheidende 1. Revisor ist als Suppleant wieder wählbar.
10.4 Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder die nicht dem Vereinsvorstand angehören wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.
 
Das Organisationskomitee des Grümpelturniers
11.1 Das Organisationskomitee des Grümpelturniers besteht aus:
- OK-Verantwortlichen
- weiteren Mitgliedern nach Bedarf
Der Vereinspräsident kann Sitz und Stimme im OK des Grümpelturniers einnehmen.
11.2 Das OK des Grümpelturniers ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Grümpelturniers.
Es hat zuhanden des Vereinsvorstandes ein Budget vorzulegen, das von diesem bewilligt werden muss. Das Organisationskomitee des Grümpelturniers erstellt per 30. Juni den Kassenbericht zu Handen des Vereinsvorstandes.
11.3 Der OK-Veranwortliche wird vom Vereinsvorstand gewählt. Es liegt in der Kompetenz des OK-Verantwortlichen die Funktionäre für das OK des Grümpelturniers zu bestimmen und die Ämter unter diesen zu verteilen.
11.4 Zeichnungsberechtigt ist der OK-Verantwortliche zusammen mit einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorstand hat das Recht, dem Kassier des OK-Grümpelturnier Einzelunterschrift zu erteilen. Dies muss jedoch protokollarisch festgehalten werden.
 
Das Organisationskomitee des Maskenballs
12.1 Das Organisationskomitee des Maskenballs besteht aus:
- OK-Verantwortlicher
- weiteren Mitgliedern nach Bedarf
Der Vereinspräsident kann Sitz und Stimme im OK des Maskenballs einnehmen.
12.2 Das OK des Maskenballs ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Maskenballs. Es hat zuhanden des Vereinsvorstandes ein Budget vorzulegen, das von diesem bewilligt werden muss. Es erstellt per 30. Juni einen Rechnungsabschluss zuhanden des Vereinsvorstandes.
12.3 Der OK-Verantwortliche wird vom Vereinsvorstand gewählt. Es liegt in der Kompetenz des OK-Verantwortlichen die Funktionäre für das OK des Maskenballs zu bestimmen und die Ämter unter diesen zu verteilen.
12.4 Zeichnungsberechtig ist der OK-Verantwortliche zusammen mit einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorstand hat das Recht, dem Kassier des OK Maskenball Einzelunterschrift zu erteilen. Dies muss jedoch protokollarisch festgehalten werden.
 
Die Kommission Clublokal
13.1 Die Kommission Clublokal besteht aus:
- Verantwortlicher
- Wirt/in des Clublokals
- weiteren Mitgliedern nach Bedarf
Der Vereinspräsident kann Sitz und Stimme in der Kommission Clublokal einnehmen.
13.2 Die Kommission Clublokal ist verantwortlich für die Führung und den Betrieb des Clublokals. Sie erstellt jährlich per 30. Juni einen Rechnungsabschluss zuhanden des Vereinsvorstandes.
13.3 Der Verantwortliche der Kommission Clublokal und die/der Wirt/in des Clublokals werden durch den Vereinsvorstand gewählt. Es liegt in der Kompetenz des Verantwortlichen der Kommission Clublokal die Funktionäre für die Kommission zu bestimmen und die Ämter unter diesen zu verteilen.
13.4 Zeichnungsberechtigt ist der Verantwortliche der Kommission Clublokal zusammen mit einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vereinsvorstandes. Hiervon abweichende Bestimmungen können vom Vereinsvorstand erlassen werden, müssen jedoch protokollarisch festgehalten werden.
 
Finanzen
14.1
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, wobei jeweils das Prinzip des festen Betrags gilt. Ziffernmässig festgesetzt werden die Mitgliederbeiträge durch Beschluss der Generalversammlung. Der Beschluss der Generalversammlung über die Höhe der Mitgliederbeiträge bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten.
- Subventionen
- Sammlungen/Schenkungen
- Netto-Erträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clublokal, Cluborgan, etc.
-
Sponsorenbeiträgen[2]
[2] geändert mit Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 18. August 2006
14.2 Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereinsjahres, resp. beim Eintritt zu entrichten. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereinsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden.
14.3 Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.
14.4 Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen. Per 30. Juni ist zuhanden des Vereinsvorstandes ein Kassabericht zu erstellen.
14.5 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des nächsten Jahres.
14.6 Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
 
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
15.1 Alle Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur satt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
15.2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vereinspräsident den Stichentscheid.
15.3 Alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Altersjahr überschritten haben, sind stimmberechtigt.
 
Statutenänderungen
16.1 Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.
16.2 Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 14 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen.
16.3 Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.
 
Auflösung des Vereins
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im übrigen gelten Artikel 77 und 78 des ZGB.
17.2 Bei der Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.
17.3 Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der entsprechenden politischen Behörde (Gemeindekanzlei) hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte eine Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem SFV bzw. der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.
 
Schlussbestimmungen
18.1 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. August 2003 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 23. August 1991 und treten sofort in Kraft.
18.2 Die vorliegenden Statuten wurden vorab vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) in Bern geprüft und für in Ordnung befunden (gemäss Schreiben vom 15. Juli 2003).

 

Dornach, 28. August 2003[3]

 

Sportclub Dornach
  B. Mühlheim, Mitglied des Präsidiums
 

Hp. Bussmann, Sekretär

 

[3] geändert mit Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 18. August 2006

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